Kostendeckung Krankenpflegeversicherung
Grundversicherung
Die medizinische Fusspflege kann nur bei Personen mit Diabetes mellitus, bei denen ein Risikofaktor für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt, über die obligatorische Krankenversicherung abgerechnet werden (4-6 Behandlungen pro Jahr, je nach Risikofaktor).
Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, sowie dass die Behandlung durch eine anerkannte Dipl. Podologin HF erfolgt. Unsere Praxis erfüllt die Anforderungen für die Leistungserbringung gemäss OKP.
Podologische Techniken und die medizinische Fusspflege an Nicht-Risikopatienten, sowie Risikopatienten ohne Diabetes mellitus mit Risikofaktor können nicht über die Grundversicherung abgerechnet werden.
Zusatzversicherung
Falls Sie eine Zusatzversicherung haben, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Vergütungen. Je nach Zusatzversicherung werden 0 - 90% der Kosten einer podologischen Fussbehandlung bei Diabetiker:innen übernommen. Wir stellen Ihnen nach Bezahlung der Behandlung (Bar oder Karte) gerne eine Quittung aus, welche Sie Ihrer entsprechenden Zusatzversicherung zusenden können.
Quellen: https://www.ops.swiss/ https://www.podologie.swiss/
Wichtige Informationen für Diabetiker/ Diabetikerinnen: Besprechen Sie bitte mit Ihrem behandelndem Arzt/ Ihrer behandelnden Ärztin, ob bei Ihnen Risikofaktoren für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegen. Das entsprechende Verordnungsformular findet Ihr Arzt/ Ihre Ärztin unter der Rubrik "für Fachpersonen". Die Verordnung muss für jedes Kalenderjahr neu ausgestellt werden. Damit die Verordnung gültig ist, muss folgendes auf der Verordnung ersichtlich sein: -Datum der Verordnung -Diagnose A, B oder C wird vom Arzt/der Ärztin angekreuzt -Unterschrift und Stempel des Arztes/der Ärztin mit ZSR-Nr. und GLN